MiSpeL: Speicher und Ladepunkte im Mischbetrieb
Am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur festgelegt, wie Speicher und bidirektionale Ladepunkte zusammen mit Solarstrom abgerechnet werden. Mischbetrieb ist damit möglich. Die feste Einspeisevergütung bleibt außen vor. Die Netzentgelte nach AgNeS auch. Die sind noch Entwurf.
Was feststeht
Die Festlegung heißt MiSpeL, Beschluss 618-25-02. Sie sagt, welcher Teil des Stroms aus dem Speicher als geförderte Erzeugung zählt und welcher Teil Netzstrom ist, den Sie wieder einspeisen.
Das gilt für die Marktprämie und die Direktvermarktung. Nicht für die feste Einspeisevergütung. AgNeS (GBK-25-01-1#3) ist Stand 7. Oktober 2026 weiterhin ein Entwurf.
Abgrenzungsoption
Die Abgrenzungsoption kann jeder nutzen. Die Mengen werden viertelstündlich gerechnet. In der Regel brauchen Sie zwei Zähler, in Sonderfällen reicht einer. So darf ein Speicher Solarstrom und Netzstrom mischen und trotzdem anteilig in der Direktvermarktung bleiben.
Die alte Trennung, die Ausschließlichkeitsoption, gibt es weiter. MiSpeL schafft sie nicht ab. Sie fügt den Mischbetrieb dazu.
Pauschaloption
Die Pauschaloption ist der einfachere Weg für Solaranlagen bis 30 kWp, mit Speicher oder bidirektionaler Wallbox, im Haus oder im kleinen Gewerbe. Meist reicht der Zähler am Hausanschluss. Den Zählerschrank müssen Sie dafür nicht umbauen.
Im Hintergrundpapier vom 1. Oktober 2026 steht eine Grenze von 500 kWh je kWp. Bis dahin gilt der eingespeiste Strom pauschal als förderfähig. Darüber gibt es einen Indifferenzbereich, damit nicht zusätzlich aus Netzentgelten und Umlagen gefördert wird, was über diese Grenze hinausgeht.
Diese Option hängt an der Beihilfe-Genehmigung der Europäischen Kommission. Solange die fehlt, dürfen Sie sie nicht nutzen. Ein Datum für die Genehmigung gibt es nicht.
Bidirektionale Ladepunkte
Bidirektionale Ladepunkte sind mit drin. Gemeint ist eine Wallbox, über die das Fahrzeug Strom auch zurückgeben kann. In der Abgrenzungsoption rechnen sie zusammen mit dem Speicher. In der Pauschaloption zusammen mit Solaranlagen bis 30 kWp.
Übergang bis 30. September 2027
Bis 30. September 2027 geht beides nur, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zustimmen. Die brauchen die Zeit, um ihre Abrechnung aufzubauen. Die Pauschaloption braucht zusätzlich die EU-Genehmigung.
Quellen der Bundesnetzagentur
Dazu passt
Stand 7. Oktober 2026. Grundlage sind die Festlegung vom 1. Oktober 2026 (Beschluss 618-25-02) und das Hintergrundpapier vom selben Tag. Es gilt der deutsche Wortlaut. Das hier ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gilt MiSpeL für die feste Einspeisevergütung?
Nein. Die Festlegung vom 1. Oktober 2026 betrifft die Marktprämie und die Direktvermarktung. Die feste Einspeisevergütung ist nicht dabei.
Was ist der Unterschied zwischen Abgrenzung und Pauschale?
Die Abgrenzungsoption rechnet die Mengen viertelstündlich und steht allen offen. In der Regel mit zwei Zählern. Die Pauschaloption ist der einfache Weg für Solaranlagen bis 30 kWp mit Speicher oder bidirektionalem Ladepunkt. Meist reicht ein Zähler am Hausanschluss. Sie braucht zusätzlich die Beihilfe-Genehmigung der EU.
Kann ich den Mischbetrieb sofort nutzen?
Bis 30. September 2027 nur, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zustimmen. Die Pauschaloption zusätzlich erst nach der EU-Genehmigung. Ein Datum dafür ist nicht festgesetzt.
Ersetzt MiSpeL die Netzentgelte nach AgNeS?
Nein. AgNeS (GBK-25-01-1#3) ist Stand 7. Oktober 2026 ein Entwurf. Die Konsultation endete am 18. September 2026. Ein Beschluss soll noch 2026 kommen. Die 20 Jahre ohne Netzentgelt bleiben im Entwurf nur bei einer Investitionsentscheidung vor der geplanten Bekanntgabe am 1. Januar 2027.
