AgNeS & Großspeicher
Die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom – AgNeS – ordnet die Netzentgelte für Industrie und Gewerbe neu. Wer Rabatte will, muss künftig Flexibilität nachweisen. Ein Großspeicher ist dafür der praktische Hebel.
Was sich ändert
AgNeS – die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom – löst die StromNEV ab. StromNEV und ARegV treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft, die neue Systematik gilt ab dem 1. Januar 2029. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil vom 2. September 2021: Die Entgeltgestaltung obliegt der Regulierungsbehörde, nicht dem Verordnungsgeber. Die BNetzA führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3. Am 6. August 2026 hat die Große Beschlusskammer den vollständigen Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich; die Rahmenfestlegung soll noch 2026 beschlossen werden, die Bekanntgabe ist laut Entwurf für den 1. Januar 2027 geplant.
Für Industrie und Gewerbe soll das starre Bandlastprivileg nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ebenso wie die atypische Netznutzung nach Satz 1 grundsätzlich entfallen. Der Entwurf sieht Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2031 vor. Danach setzen flexibilitätsbasierte Rabatte und das Bestellkapazitätsmodell den Maßstab: von starrer Last zu Systemdienlichkeit.
Lastspitzenkappung mit Großspeichern
Hier liegt der praktische Hebel. Wer künftig Netzentgelt-Rabatte will, muss sein Lastverhalten steuern können. Ein Großspeicher an der Abnahmestelle – Behind-the-Meter, in Co-Location – kappt Leistungsspitzen: Statt teurer Bezugsspitzen aus dem Netz lädt der Speicher in günstigen Phasen und deckt die Spitzen aus dem Akku. Das senkt den Leistungspreis-Anteil im Netzentgelt, also die bezogene Höchstlast als Bemessungsgröße, und macht das Lastprofil netzdienlich steuerbar. Lastspitzenkappung, englisch Peak Shaving, ist der defensive, planbare Basisnutzen.
Eine fachliche Präzision gehört dazu: Eine Batterie hat pro Zeitfenster nur ein Kapazitätsfenster. Lastspitzenkappung, Arbitrage, FCR und aFRR lassen sich nicht gleichzeitig stapeln – die tägliche Best-Markt-Auswahl ist das korrekte Bild. Die Vermarktung an FCR, aFRR oder EPEX ist der zusätzliche Erlöshebel, wenn das Kapazitätsfenster frei ist. So wird der Großspeicher unter AgNeS vom Kostenposten zum Rabatt-Enabler: Er erzeugt genau die Flexibilität, die der künftige Rabatt voraussetzt. Ein BESS-Projekt bekommt damit eine zweite, regulatorisch getriebene Begründung.
Schon heute: atypische Netznutzung
Der Flexibilitätshebel existiert bereits vor 2029. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV haben Letztverbraucher Anspruch auf ein individuelles, reduziertes Netzentgelt, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht – praktisch: wenn die eigene Lastspitze außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegt. Maßstab ist die registrierende Leistungsmessung (RLM, Pflicht ab 100.000 kWh pro Jahr) im 15-Minuten-Lastgang.
Abrechnungsrelevant ist nur der höchste Viertelstundenwert innerhalb der Hochlastzeitfenster – genau diesen Wert senkt ein Großspeicher. Die Erheblichkeitsschwelle ist je Netzebene festgelegt; das individuelle Netzentgelt beträgt mindestens 20 Prozent des regulären Entgelts. Dieselbe Speicherflexibilität, die heute die atypische Netznutzung trägt, qualifiziert ab 2029 für die AgNeS-Flexrabatte.
Für wen sich der Hebel lohnt
Entscheidend ist das Lastprofil. Bei flachem, gleichmäßigem Verbrauch bringt Lastspitzenkappung wenig; den größten Nutzen entfaltet sie bei volatilem Lastgang mit ausgeprägten, planbaren Spitzen. Als Faustregel wird der Einsatz ab einem Jahresverbrauch von rund 500.000 kWh wirtschaftlich besonders attraktiv.
Hinzu kommen Skaleneffekte: Peripheriekosten wie Fundament, Verkabelung und Netzanschluss fallen weitgehend unabhängig von der Speichergröße an – je größer Verbrauch und Speicher, desto geringer ihr Anteil. Lässt sich der Speicher zusätzlich mit eigener PV-Erzeugung koppeln, sinken auch die reinen Energiekosten.
Vertrauensschutz hat einen Stichtag
Der Festlegungsentwurf bestätigt die 20-Jahres-Freistellung nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht mehr pauschal für jede Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Maßgeblich ist eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) vor der geplanten Bekanntgabe der Festlegung (1. Januar 2027) und die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Als FID genügen im Entwurf verbindliche Bestellungen über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens, die sich nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen lassen. Eine Netzanschlusszusage ist nicht mehr Voraussetzung. Wer die FID erst nach Bekanntgabe trifft, soll ab dem 1. Januar 2029 ein Kapazitätsentgelt zahlen – auch wenn er die gesetzliche Inbetriebnahmefrist noch einhält. Der Nachweis der FID gegenüber dem Netzbetreiber ist bis zum 31. März 2027 vorgesehen.
Neue netzgekoppelte Speicher ohne Vertrauensschutz sollen ein jährliches Kapazitätsentgelt auf die Netzanschlusskapazität zahlen, keine Arbeitspreise auf durchgeleitete Mengen. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben ohne gesondertes Netzentgelt. Dynamische Netzentgelte für Speicher sollen frühestens 2030, spätestens 2033 folgen – ohne Bestandsschutz. Das ist Entwurf, nicht Beschluss; parallel läuft das Verfahren MiSpeL zur Marktintegration von Speichern.
Wie AgNeS Netzentgelte neu rechnet
AgNeS ersetzt den heutigen Leistungspreis durch ein Modell aus Kapazitätspreis (KP) und zweistufigem Arbeitspreis. Der Kunde bestellt jährlich vorausschauend eine Kapazität in kW. Innerhalb dieser Bestellung gilt der günstige Arbeitspreis 1 (AP1); jede Menge oberhalb wird mit dem teuren Arbeitspreis 2 (AP2) belegt. Im Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 liegt AP2 bei 200 bis 350 Prozent von AP1.
Je kleiner die bestellte Kapazität, desto mehr Verbrauch fällt in den teuren AP2. NAK = Netzanschlusskapazität. Schematische, eigene Darstellung des KP/AP-Modells auf Basis des BNetzA-Festlegungsentwurfs AgNeS vom 6. August 2026 (Entwurfswerte, nicht beschlossen).
Warum der Speicher zum Schlüssel wird
Wer eine kleine Kapazität bestellt, spart Kapazitätspreis – riskiert aber teuren AP2 bei jeder Spitze. Ein Großspeicher löst den Zielkonflikt: Er kappt die Spitzen, sodass der Betrieb mit klein bestellter Kapazität auskommt und trotzdem im günstigen AP1 bleibt. Die Kapazität wird nicht mehr rückwirkend aus der Jahreshöchstlast ermittelt, sondern vorausschauend selbst gewählt.
Ich führe Speicherbetreiber und Industrieabnehmer durch dieses Regulatorik-Fenster: von der Lastspitzenkappung bis in die richtigen Märkte FCR, aFRR und EPEX.
Stand: 17. August 2026. Konsultation des vollständigen Festlegungsentwurfs AgNeS (GBK-25-01-1#3), Stellungnahmefrist 18. September 2026, Rahmenfestlegung für Ende 2026 vorgesehen, Bekanntgabe laut Entwurf am 1. Januar 2027, praktische Anwendung ab 1. Januar 2029. KP/AP-Spreizung (AP2 = 200–350 % von AP1) und Speichertatbestände sind Entwurfswerte, nicht beschlossen. Alle Angaben ohne Gewähr; die wirtschaftliche Bewertung erfordert eine individuelle Prüfung des jeweiligen Lastgangs. Keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie senkt ein Großspeicher die Netzentgelte unter AgNeS?
Ein Großspeicher an der Abnahmestelle kappt durch Lastspitzenkappung (Peak Shaving) die Bezugsspitzen aus dem Netz: Er lädt in günstigen Phasen und deckt die Höchstlast aus dem Akku. Unter dem geplanten Bestellkapazitätsmodell senkt das die Spitzen oberhalb der bestellten Kapazität und hält den Betrieb im günstigeren AP1. Der Festlegungsentwurf sieht für Bandlast und atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV Übergänge bis zum 31. Dezember 2031 vor; danach sollen flexibilitätsbasierte Rabatte den Maßstab setzen. Der steuerbare Großspeicher liefert genau die Systemdienlichkeit, die diese Rabatte voraussetzen.
Bleiben Großspeicher nach 2029 von Netzentgelten befreit?
Im Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 bleibt die 20-Jahres-Freistellung nach § 118 Abs. 6 EnWG nur, wenn vor der geplanten Bekanntgabe der Festlegung (1. Januar 2027) eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde und die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 erfolgt. Der Nachweis der FID gegenüber dem Netzbetreiber ist bis zum 31. März 2027 vorgesehen. Wer die FID später trifft, soll ab dem 1. Januar 2029 ein Kapazitätsentgelt zahlen – auch bei Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Neue Speicher ohne Vertrauensschutz zahlen ein Kapazitätsentgelt, keine Arbeitspreise auf durchgeleitete Mengen. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben ausgenommen. Das ist Entwurf, nicht Beschluss.
Was ist atypische Netznutzung nach § 19 StromNEV und wie hilft ein Speicher?
Atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV liegt vor, wenn der maximale Strombezug eines Betriebs außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegt, der Höchstlastbeitrag also vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht. Dann besteht Anspruch auf ein individuelles, reduziertes Netzentgelt von mindestens 20 Prozent des regulären Entgelts. Ein Großspeicher kappt die Lastspitzen innerhalb der Hochlastzeitfenster und verlagert den Bezug in günstige Zeiten – so wird die je Netzebene festgelegte Erheblichkeitsschwelle erreichbar. Der Festlegungsentwurf sieht für diese individuellen Entgelte und für das Bandlastprivileg Übergänge bis zum 31. Dezember 2031 vor; danach sollen flexibilitätsbasierte Rabatte den Maßstab setzen.
Ab welchem Stromverbrauch lohnt sich ein Großspeicher zur Lastspitzenkappung?
Ausschlaggebend ist nicht allein die Verbrauchsmenge, sondern das Lastprofil: Den größten Nutzen bringt die Lastspitzenkappung bei volatilem Lastgang mit ausgeprägten Lastspitzen. Voraussetzung für die Optimierung ist eine registrierende Leistungsmessung (RLM) im 15-Minuten-Lastgang, die ab 100.000 kWh Jahresverbrauch ohnehin verpflichtend ist. Als Faustregel wird der Einsatz eines Großspeichers ab rund 500.000 kWh Jahresverbrauch wirtschaftlich besonders attraktiv, weil Peripheriekosten wie Fundament und Verkabelung mit zunehmender Anlagengröße anteilig sinken (Skaleneffekte).
