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Regulatorik 2029

AgNeS & Großspeicher

Die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom – AgNeS – ordnet die Netzentgelte für Industrie und Gewerbe neu. Wer Rabatte will, muss künftig Flexibilität nachweisen. Ein Großspeicher ist dafür der praktische Hebel.

Was sich ändert

AgNeS – die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom – löst die StromNEV ab. StromNEV und ARegV treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft, die neue Systematik gilt ab dem 1. Januar 2029. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil vom 2. September 2021: Die Entgeltgestaltung obliegt der Regulierungsbehörde, nicht dem Verordnungsgeber. Die BNetzA führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3.

Für die Netzentgelte von Industrie und Gewerbe fällt das starre Bandlastprivileg weg – die bekannte 7.000-Stunden-Regel nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ebenso wie die atypische Netznutzung nach Satz 1. An ihre Stelle sollen flexibilitätsbasierte Rabatte treten. Der Maßstab verschiebt sich von starrer Last zu Systemdienlichkeit.

Lastspitzenkappung mit Großspeichern

Hier liegt der praktische Hebel. Wer künftig Netzentgelt-Rabatte will, muss sein Lastverhalten steuern können. Ein Großspeicher an der Abnahmestelle – Behind-the-Meter, in Co-Location – kappt Leistungsspitzen: Statt teurer Bezugsspitzen aus dem Netz lädt der Speicher in günstigen Phasen und deckt die Spitzen aus dem Akku. Das senkt den Leistungspreis-Anteil im Netzentgelt, also die bezogene Höchstlast als Bemessungsgröße, und macht das Lastprofil netzdienlich steuerbar. Lastspitzenkappung, englisch Peak Shaving, ist der defensive, planbare Basisnutzen.

Eine fachliche Präzision gehört dazu: Eine Batterie hat pro Zeitfenster nur ein Kapazitätsfenster. Lastspitzenkappung, Arbitrage, FCR und aFRR lassen sich nicht gleichzeitig stapeln – die tägliche Best-Markt-Auswahl ist das korrekte Bild. Die Vermarktung an FCR, aFRR oder EPEX ist der zusätzliche Erlöshebel, wenn das Kapazitätsfenster frei ist. So wird der Großspeicher unter AgNeS vom Kostenposten zum Rabatt-Enabler: Er erzeugt genau die Flexibilität, die der künftige Rabatt voraussetzt. Ein BESS-Projekt bekommt damit eine zweite, regulatorisch getriebene Begründung.

Schon heute: atypische Netznutzung

Der Flexibilitätshebel existiert bereits vor 2029. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV haben Letztverbraucher Anspruch auf ein individuelles, reduziertes Netzentgelt, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht – praktisch: wenn die eigene Lastspitze außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegt. Maßstab ist die registrierende Leistungsmessung (RLM, Pflicht ab 100.000 kWh pro Jahr) im 15-Minuten-Lastgang.

Abrechnungsrelevant ist nur der höchste Viertelstundenwert innerhalb der Hochlastzeitfenster – genau diesen Wert senkt ein Großspeicher. Die Erheblichkeitsschwelle ist je Netzebene festgelegt; das individuelle Netzentgelt beträgt mindestens 20 Prozent des regulären Entgelts. Dieselbe Speicherflexibilität, die heute die atypische Netznutzung trägt, qualifiziert ab 2029 für die AgNeS-Flexrabatte.

Für wen sich der Hebel lohnt

Entscheidend ist das Lastprofil. Bei flachem, gleichmäßigem Verbrauch bringt Lastspitzenkappung wenig; den größten Nutzen entfaltet sie bei volatilem Lastgang mit ausgeprägten, planbaren Spitzen. Als Faustregel wird der Einsatz ab einem Jahresverbrauch von rund 500.000 kWh wirtschaftlich besonders attraktiv.

Hinzu kommen Skaleneffekte: Peripheriekosten wie Fundament, Verkabelung und Netzanschluss fallen weitgehend unabhängig von der Speichergröße an – je größer Verbrauch und Speicher, desto geringer ihr Anteil. Lässt sich der Speicher zusätzlich mit eigener PV-Erzeugung koppeln, sinken auch die reinen Energiekosten.

Die offene Frage

Batteriespeicher sind nach § 118 Abs. 6 EnWG von Netzentgelten befreit, wenn die Inbetriebnahme bis zum 3./4. August 2029 erfolgt – dann 20 Jahre lang. Ob diese Befreiung darüber hinaus Bestand hat, ist im AgNeS-Verfahren noch in Konsultation – Stichwort Orientierungspunkte zu Speichernetzentgelten. Sauber formuliert heißt das: netzdienliche Speicher gehören privilegiert. Nicht: Speicher zahlen nichts. Letzteres wäre unter BNetzA- und EU-Recht-Argumentation angreifbar.

Ab 2029 · KP/AP-Modell

Wie AgNeS Netzentgelte neu rechnet

AgNeS ersetzt den heutigen Leistungspreis durch ein Modell aus Kapazitätspreis (KP) und zweistufigem Arbeitspreis. Der Kunde bestellt jährlich vorausschauend eine Kapazität in kW. Innerhalb dieser Bestellung gilt der günstige Arbeitspreis 1 (AP1); jede Menge oberhalb wird mit dem teuren Arbeitspreis 2 (AP2) belegt – nach aktuellem Stand das Mehrfache von AP1.

AP1
bestellt = 100 % der NAK
AP2
AP1
bestellt = 50 % der NAK
AP2
AP1
bestellt = 10 % der NAK
Günstiger AP1Teurer AP2

Je kleiner die bestellte Kapazität, desto mehr Verbrauch fällt in den teuren AP2. NAK = Netzanschlusskapazität. Schematische, eigene Darstellung des KP/AP-Modells auf Basis der BNetzA-Orientierungspunkte zur AgNeS.

Warum der Speicher zum Schlüssel wird

Wer eine kleine Kapazität bestellt, spart Kapazitätspreis – riskiert aber teuren AP2 bei jeder Spitze. Ein Großspeicher löst den Zielkonflikt: Er kappt die Spitzen, sodass der Betrieb mit klein bestellter Kapazität auskommt und trotzdem im günstigen AP1 bleibt. Die Kapazität wird nicht mehr rückwirkend aus der Jahreshöchstlast ermittelt, sondern vorausschauend selbst gewählt.

Ich führe Speicherbetreiber und Industrieabnehmer durch dieses Regulatorik-Fenster: von der Lastspitzenkappung bis in die richtigen Märkte FCR, aFRR und EPEX.

Stand: laufendes AgNeS-Festlegungsverfahren der BNetzA (GBK-25-01-1#3), Rahmenfestlegung für Ende 2026 erwartet. Konkrete Werte (KP in €/kW, AP1/AP2-Spreizung) stehen erst mit der Rahmenfestlegung fest. Alle Angaben ohne Gewähr; die wirtschaftliche Bewertung erfordert eine individuelle Prüfung des jeweiligen Lastgangs. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie senkt ein Großspeicher die Netzentgelte unter AgNeS?

Ein Großspeicher an der Abnahmestelle kappt durch Lastspitzenkappung (Peak Shaving) die Bezugsspitzen aus dem Netz: Er lädt in günstigen Phasen und deckt die Höchstlast aus dem Akku. Das reduziert den Leistungspreis-Anteil im Netzentgelt, weil die bezogene Höchstlast die Bemessungsgröße ist. Unter der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNeS) entfällt ab 2029 das starre Bandlastprivileg nach § 19 Abs. 2 StromNEV; an seine Stelle sollen flexibilitätsbasierte Rabatte treten. Der steuerbare Großspeicher liefert genau die Systemdienlichkeit und Flexibilität, die diese Rabatte voraussetzen.

Bleiben Großspeicher nach 2029 von Netzentgelten befreit?

Batteriespeicher sind aktuell bis 2029 von Netzentgelten befreit. Ob diese Netzentgeltbefreiung über 2029 hinaus Bestand hat, ist im AgNeS-Verfahren der BNetzA noch nicht entschieden und befindet sich in Konsultation (Orientierungspunkte zu Speichernetzentgelten). Eine gesicherte Zusage besteht nicht. Fachlich tragfähig ist die Position, dass netzdienliche Speicher privilegiert behandelt werden sollten.

Was ist atypische Netznutzung nach § 19 StromNEV und wie hilft ein Speicher?

Atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV liegt vor, wenn der maximale Strombezug eines Betriebs außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegt, der Höchstlastbeitrag also vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht. Dann besteht Anspruch auf ein individuelles, reduziertes Netzentgelt von mindestens 20 Prozent des regulären Entgelts. Ein Großspeicher kappt die Lastspitzen innerhalb der Hochlastzeitfenster und verlagert den Bezug in günstige Zeiten – so wird die je Netzebene festgelegte Erheblichkeitsschwelle erreichbar. Ab 2029 löst die AgNeS-Systematik dieses Regime durch flexibilitätsbasierte Rabatte ab.

Ab welchem Stromverbrauch lohnt sich ein Großspeicher zur Lastspitzenkappung?

Ausschlaggebend ist nicht allein die Verbrauchsmenge, sondern das Lastprofil: Den größten Nutzen bringt die Lastspitzenkappung bei volatilem Lastgang mit ausgeprägten Lastspitzen. Voraussetzung für die Optimierung ist eine registrierende Leistungsmessung (RLM) im 15-Minuten-Lastgang, die ab 100.000 kWh Jahresverbrauch ohnehin verpflichtend ist. Als Faustregel wird der Einsatz eines Großspeichers ab rund 500.000 kWh Jahresverbrauch wirtschaftlich besonders attraktiv, weil Peripheriekosten wie Fundament und Verkabelung mit zunehmender Anlagengröße anteilig sinken (Skaleneffekte).