AgNeS & Großspeicher
AgNeS soll die Netzentgelte für Industrie und Gewerbe neu ordnen. Wer später Rabatt will, muss Last verschieben können. Ein Großspeicher kann das. Stand 7. Oktober 2026 ist das ein Entwurf, kein Beschluss.
Was sich ändert
AgNeS – die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom – löst die StromNEV ab. StromNEV und ARegV treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft, die neue Systematik gilt ab dem 1. Januar 2029. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil vom 2. September 2021: Die Entgeltgestaltung obliegt der Regulierungsbehörde, nicht dem Verordnungsgeber. Die BNetzA führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3. Am 6. August 2026 hat die Große Beschlusskammer den vollständigen Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellt. Die Konsultation ist am 18. September 2026 geschlossen. Stand 7. Oktober 2026 ist die Rahmenfestlegung nicht beschlossen; sie soll noch 2026 ergehen. Die Bekanntgabe ist laut Entwurf für den 1. Januar 2027 geplant.
Für Industrie und Gewerbe soll das starre Bandlastprivileg nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ebenso wie die atypische Netznutzung nach Satz 1 grundsätzlich entfallen. Der Entwurf sieht Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2031 vor. Danach setzen flexibilitätsbasierte Rabatte und das Bestellkapazitätsmodell den Maßstab: von starrer Last zu Systemdienlichkeit.
Lastspitzenkappung mit Großspeichern
Wer den Rabatt will, muss die Last steuern können. Ein Speicher hinter dem Zähler kappt die Spitzen: Er lädt, wenn Strom günstig ist, und deckt die Spitze aus der Batterie. So sinkt die Höchstlast, an der das Netzentgelt hängt. Lastspitzenkappung, auf Englisch Peak Shaving, ist der planbare Grundnutzen.
Eine Batterie kann in einem Zeitfenster nur eines tun. Lastspitze kappen, Arbitrage, FCR und aFRR gehen nicht gleichzeitig. Die Steuerung wählt jeden Tag den Markt, der gerade am meisten bringt. Ist das Fenster frei, kann der Speicher zusätzlich an FCR, aFRR oder der Börse verdienen. Unter AgNeS ist er damit nicht nur ein Kostenblock. Er schafft die Flexibilität, die der Rabatt voraussetzt.
Schon heute: atypische Netznutzung
Das geht schon vor 2029. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV haben Letztverbraucher Anspruch auf ein individuelles, reduziertes Netzentgelt, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht – praktisch: wenn die eigene Lastspitze außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegt. Maßstab ist die registrierende Leistungsmessung (RLM, Pflicht ab 100.000 kWh pro Jahr) im 15-Minuten-Lastgang.
Abrechnungsrelevant ist nur der höchste Viertelstundenwert innerhalb der Hochlastzeitfenster – genau diesen Wert senkt ein Großspeicher. Die Erheblichkeitsschwelle ist je Netzebene festgelegt; das individuelle Netzentgelt beträgt mindestens 20 Prozent des regulären Entgelts. Dieselbe Speicherflexibilität, die heute die atypische Netznutzung trägt, qualifiziert ab 2029 für die AgNeS-Flexrabatte.
Für wen sich das lohnt
Entscheidend ist das Lastprofil. Bei flachem, gleichmäßigem Verbrauch bringt Lastspitzenkappung wenig; den größten Nutzen entfaltet sie bei volatilem Lastgang mit ausgeprägten, planbaren Spitzen. Als Faustregel wird der Einsatz ab einem Jahresverbrauch von rund 500.000 kWh wirtschaftlich besonders attraktiv.
Hinzu kommen Skaleneffekte: Peripheriekosten wie Fundament, Verkabelung und Netzanschluss fallen weitgehend unabhängig von der Speichergröße an – je größer Verbrauch und Speicher, desto geringer ihr Anteil. Lässt sich der Speicher zusätzlich mit eigener PV-Erzeugung koppeln, sinken auch die reinen Energiekosten.
Vertrauensschutz hat einen Stichtag
Der Festlegungsentwurf bestätigt die 20-Jahres-Freistellung nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht mehr pauschal für jede Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Maßgeblich ist eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) vor der geplanten Bekanntgabe der Festlegung (1. Januar 2027) und die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Als FID genügen im Entwurf verbindliche Bestellungen über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens, die sich nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen lassen. Eine Netzanschlusszusage ist nicht mehr Voraussetzung. Wer die FID erst nach Bekanntgabe trifft, soll ab dem 1. Januar 2029 ein Kapazitätsentgelt zahlen – auch wenn er die gesetzliche Inbetriebnahmefrist noch einhält. Der Nachweis der FID gegenüber dem Netzbetreiber ist bis zum 31. März 2027 vorgesehen. Maßstab ist Ziffer 17.5 des Festlegungsentwurfs.
Neue Speicher ohne diesen Vertrauensschutz sollen ein jährliches Kapazitätsentgelt auf die Anschlussleistung zahlen, nicht einen Arbeitspreis auf jede durchgeleitete Kilowattstunde. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben ohne eigenes Netzentgelt. Dynamische Netzentgelte für Speicher sollen frühestens 2030 kommen, spätestens 2033, und ohne Bestandsschutz. Das steht im Entwurf, nicht in einem Beschluss. MiSpeL ist ein anderes Thema und bereits entschieden, am 1. Oktober 2026. Es gibt die Abgrenzungsoption und, für Photovoltaik bis 30 kWp, die Pauschaloption. Bis 30. September 2027 brauchen Sie die Zustimmung von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Die Pauschaloption braucht zusätzlich die EU-Beihilfe-Genehmigung. MiSpeL gilt für Marktprämie und Direktvermarktung, nicht für die feste Einspeisevergütung.
Wie AgNeS Netzentgelte neu rechnet
AgNeS ersetzt den heutigen Leistungspreis durch ein Modell aus Kapazitätspreis (KP) und zweistufigem Arbeitspreis. Der Kunde bestellt jährlich vorausschauend eine Kapazität in kW. Innerhalb dieser Bestellung gilt der günstige Arbeitspreis 1 (AP1); jede Menge oberhalb wird mit dem teuren Arbeitspreis 2 (AP2) belegt. Im Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 liegt AP2 bei 200 bis 350 Prozent von AP1.
Je kleiner die bestellte Kapazität, desto mehr Verbrauch fällt in den teuren AP2. NAK = Netzanschlusskapazität. Schematische, eigene Darstellung des KP/AP-Modells auf Basis des BNetzA-Festlegungsentwurfs AgNeS vom 6. August 2026 (Entwurfswerte, nicht beschlossen).
Warum der Speicher zum Schlüssel wird
Wer eine kleine Kapazität bestellt, spart Kapazitätspreis – riskiert aber teuren AP2 bei jeder Spitze. Ein Großspeicher löst den Zielkonflikt: Er kappt die Spitzen, sodass der Betrieb mit klein bestellter Kapazität auskommt und trotzdem im günstigen AP1 bleibt. Die Kapazität wird nicht mehr rückwirkend aus der Jahreshöchstlast ermittelt, sondern vorausschauend selbst gewählt.
Ich gehe mit Speicherbetreibern und Industriekunden durch dieses Fenster: erst die Lastspitze, dann FCR, aFRR und EPEX, wenn das Zeitfenster frei ist.
Stand: 7. Oktober 2026. Der Festlegungsentwurf AgNeS (GBK-25-01-1#3) ist nicht beschlossen. Die Konsultation endete am 18. September 2026. Eine Rahmenfestlegung ist weiterhin für Ende 2026 vorgesehen, die Bekanntgabe laut Entwurf am 1. Januar 2027, die praktische Anwendung ab 1. Januar 2029. Die 20-Jahres-Freistellung nach § 118 Abs. 6 EnWG bleibt im Entwurf nur bei FID vor dieser Bekanntgabe (Nachweis bis 31. März 2027, Ziffer 17.5 des Entwurfs) und Inbetriebnahme bis 4. August 2029. KP/AP-Spreizung (AP2 = 200–350 % von AP1) und Speichertatbestände sind Entwurfswerte. Alle Angaben ohne Gewähr; die wirtschaftliche Bewertung erfordert eine individuelle Prüfung des jeweiligen Lastgangs. Keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie senkt ein Großspeicher die Netzentgelte unter AgNeS?
Ein Großspeicher an der Abnahmestelle kappt durch Lastspitzenkappung (Peak Shaving) die Bezugsspitzen aus dem Netz: Er lädt in günstigen Phasen und deckt die Höchstlast aus dem Akku. Unter dem geplanten Bestellkapazitätsmodell senkt das die Spitzen oberhalb der bestellten Kapazität und hält den Betrieb im günstigeren AP1. Der Festlegungsentwurf sieht für Bandlast und atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV Übergänge bis zum 31. Dezember 2031 vor; danach sollen flexibilitätsbasierte Rabatte den Maßstab setzen. Der steuerbare Großspeicher liefert genau die Systemdienlichkeit, die diese Rabatte voraussetzen.
Bleiben Großspeicher nach 2029 von Netzentgelten befreit?
Im Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 bleibt die 20-Jahres-Freistellung nach § 118 Abs. 6 EnWG nur, wenn vor der geplanten Bekanntgabe der Festlegung (1. Januar 2027) eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde und die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 erfolgt. Der Nachweis der FID gegenüber dem Netzbetreiber ist bis zum 31. März 2027 vorgesehen. Maßstab ist Ziffer 17.5 des Festlegungsentwurfs. Wer die FID später trifft, soll ab dem 1. Januar 2029 ein Kapazitätsentgelt zahlen – auch bei Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Neue Speicher ohne Vertrauensschutz zahlen ein Kapazitätsentgelt, keine Arbeitspreise auf durchgeleitete Mengen. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben ausgenommen. Das ist Entwurf, nicht Beschluss.
Was ist atypische Netznutzung nach § 19 StromNEV und wie hilft ein Speicher?
Atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV liegt vor, wenn der maximale Strombezug eines Betriebs außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegt, der Höchstlastbeitrag also vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht. Dann besteht Anspruch auf ein individuelles, reduziertes Netzentgelt von mindestens 20 Prozent des regulären Entgelts. Ein Großspeicher kappt die Lastspitzen innerhalb der Hochlastzeitfenster und verlagert den Bezug in günstige Zeiten – so wird die je Netzebene festgelegte Erheblichkeitsschwelle erreichbar. Der Festlegungsentwurf sieht für diese individuellen Entgelte und für das Bandlastprivileg Übergänge bis zum 31. Dezember 2031 vor; danach sollen flexibilitätsbasierte Rabatte den Maßstab setzen.
Ab welchem Stromverbrauch lohnt sich ein Großspeicher zur Lastspitzenkappung?
Ausschlaggebend ist nicht allein die Verbrauchsmenge, sondern das Lastprofil: Den größten Nutzen bringt die Lastspitzenkappung bei volatilem Lastgang mit ausgeprägten Lastspitzen. Voraussetzung für die Optimierung ist eine registrierende Leistungsmessung (RLM) im 15-Minuten-Lastgang, die ab 100.000 kWh Jahresverbrauch ohnehin verpflichtend ist. Als Faustregel wird der Einsatz eines Großspeichers ab rund 500.000 kWh Jahresverbrauch wirtschaftlich besonders attraktiv, weil Peripheriekosten wie Fundament und Verkabelung mit zunehmender Anlagengröße anteilig sinken (Skaleneffekte).
