Versorgererlaubnis Stromsteuer: Antrag, Sicherheit, Fristen
Wer Strom an Letztverbraucher liefert, braucht für die Stromsteuer eine Erlaubnis nach § 4 StromStG. Zuständig ist das Hauptzollamt. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ersetzt das nicht.
Zwei Anmeldungen, zwei Behörden
Die Anzeige nach § 5 EnWG geht an die Bundesnetzagentur und betrifft die Lieferantentätigkeit im Energierecht. Die Versorgererlaubnis nach § 4 StromStG geht an das Hauptzollamt und betrifft die Steuer. Im Leitfaden stehen beide nebeneinander, weil Projekte sonst eine von beiden für die andere halten.
Welches Hauptzollamt zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens, nicht nach dem Kundengebiet. Die Zuständigkeit lese ich an der aktuellen Übersicht der Zollverwaltung, nicht aus einer Merkregel.
Sicherheit und Fristen ohne Pauschale
Das Hauptzollamt kann eine Sicherheit verlangen. Eine Höhe, die für jede Gründung gilt, steht auf dieser Website nicht. Sie hängt am beantragten Umfang und an der Entscheidung der Behörde im Einzelfall.
Auch eine allgemeine Bearbeitungsfrist in Wochen nenne ich nicht. Der Leitfaden sagt an anderer Stelle, dass die energierechtliche Anzeige unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten ist und in der Praxis Vorlauf braucht. Für die stromsteuerliche Erlaubnis gilt: sie muss stehen, bevor steuerbar geliefert wird. Den Kalender setzt das zuständige Amt.
Was im Mandat zu tun ist
Ich lege die Erlaubnis in die Reihenfolge der dreizehn Phasen, zusammen mit Bilanzkreis und Marktkommunikation. Die Formulare füllt das Unternehmen aus. Eine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes ist das nicht.
Wer nur diese eine Stufe meint, kann dort einsteigen. Die übrigen Pflichten, unter anderem Marktstammdatenregister und BDEW-Codes, bleiben trotzdem bestehen.
Dazu im Zusammenhang
Keine Steuer- und keine Rechtsberatung. § 4 StromStG und die Auskunft des zuständigen Hauptzollamts gehen dieser Einordnung vor.
Häufige Fragen
Reicht die Anzeige bei der Bundesnetzagentur für die Stromsteuer?
Nein. Für die Stromsteuer brauchen Lieferanten eine Erlaubnis nach § 4 StromStG beim zuständigen Hauptzollamt. Das steht so auch im Text zur BNetzA-Anzeige auf dieser Website.
Wie hoch ist die Sicherheit?
Eine Pauschale nenne ich nicht. Ob und in welcher Höhe eine Sicherheit verlangt wird, entscheidet das Hauptzollamt im Einzelfall.
Welche Frist gilt für den Antrag?
Eine allgemeine Wochenfrist steht hier nicht. Die Erlaubnis muss vorliegen, bevor steuerbar geliefert wird. Den konkreten Kalender gibt das zuständige Hauptzollamt vor.
Ist das eine steuerliche Beratung?
Nein. Ich ordne die Erlaubnis in den Gründungsweg ein. Steuerliche Beratung im engeren Sinn übernehmen Steuerberater, nicht dieses Mandat.
