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§ 5 EnWG · Praxisleitfaden 2026

BNetzA-Anzeige nach § 5 EnWG: Energieversorger korrekt anmelden

Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist der formale Akt, mit dem ein neues Energieversorgungsunternehmen seine Tätigkeit aufnimmt. Sie wirkt einfach — ein Formular, ein paar Anlagen — entscheidet aber darüber, ob Ihre Belieferung rechtlich sauber startet oder vom ersten Tag an angreifbar ist. Dieser Leitfaden führt Sie durch alle Pflichten, Fristen, Unterlagen und typischen Fallstricke, verdichtet aus sechs eigenen EVU-Gründungen.

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

§ 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet jedes Unternehmen, das Haushaltskunden mit Elektrizität oder Gas beliefert, die Aufnahme dieser Tätigkeit unverzüglich der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen. Der Begriff Haushaltskunden ist in § 3 Nr. 22 EnWG definiert und umfasst auch Letztverbraucher mit Jahresverbrauch unter 10.000 kWh, die für Eigenverbrauch im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich beziehen.

Erfasst sind nicht nur klassische Stadtwerke und überregionale Versorger, sondern auch:

  • White-Label-Anbieter und Stromlieferanten mit reinem Online-Geschäft
  • Direktvermarkter, sobald sie Letztverbraucher beliefern
  • Aggregatoren mit Bündelkundengeschäft
  • Mieterstrom- und Quartiersversorger
  • Genossenschaften und kommunale Eigenbetriebe mit Endkundenbelieferung
  • Industrieunternehmen, die überschüssige Eigenerzeugung an Dritte abgeben

Reine Großhändler ohne Endkundengeschäft sowie Bilanzkreisverantwortliche, die ausschließlich Bilanzkreise bewirtschaften ohne selbst Lieferant zu sein, sind nicht anzeigepflichtig — wohl aber, sobald sie auch nur einen einzigen Haushaltskunden direkt beliefern.

Fristen: Wann die Anzeige erfolgen muss

Das Gesetz spricht von unverzüglicher Anzeige nach Aufnahme der Tätigkeit. In der juristischen Praxis bedeutet das: ohne schuldhaftes Zögern, im Regelfall innerhalb weniger Werktage nach Vertragsschluss mit dem ersten Letztverbraucher. Wir empfehlen jedoch dringend, die Anzeige bereits 4 bis 6 Wochen vor Belieferungsbeginn einzureichen — aus drei Gründen:

  1. Die BNetzA prüft die Anzeige inhaltlich und kann Rückfragen stellen. Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Bearbeitung um mehrere Wochen.
  2. Marktteilnehmer wie Übertragungsnetzbetreiber, BDEW-Codevergabestelle und Verteilnetzbetreiber benötigen die bestätigte Anzeige als Voraussetzung für weitere Schritte (Bilanzkreisvertrag, Marktpartner-ID).
  3. Eine zu späte Anzeige zwingt Sie unter Umständen, geschlossene Lieferverträge rückabzuwickeln oder den Belieferungsstart zu verschieben — beides mit erheblichen Reputations- und Liquiditätsfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Die BNetzA stellt ein Online-Formular sowie eine ergänzende Mustervorlage zur Verfügung. Folgende Unterlagen müssen Sie zwingend beifügen:

Handelsregisterauszug

Aktueller, höchstens drei Monate alter Auszug. Bei GbR oder anderen nicht eingetragenen Rechtsformen genügt eine notariell beglaubigte Gesellschafterliste.

Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Nachweis, dass der Unternehmensgegenstand die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom oder Gas tatsächlich umfasst. Pauschale Zwecke wie 'Handel mit Energie' reichen nicht aus.

Vertretungsberechtigung

Nachweis, wer das Unternehmen rechtsverbindlich nach außen vertritt. Bei mehreren Geschäftsführern: Regelung zur Einzel- oder Gesamtvertretung.

Bilanzkreiskonzept

Beschreibung, in welchen Bilanzkreis Ihre Belieferung eingespeist wird, ob ein eigener Bilanzkreis aufgebaut wird und wer als Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) agiert. Pflichtangabe: Vertragspartner ÜNB.

Nachweis IT- und Marktkommunikation

Bestätigung, dass die EDIFACT-Anbindung an die Marktrollen nach EDI@Energy erfolgt — entweder durch eigenes System oder Dienstleister mit GPKE/MaBiS-Zertifizierung.

Belieferungskonzept und AGB

Tarifstruktur, Vertragsbedingungen, Preisbestandteile sowie Verfahren zur Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG. Empfehlung: AGB juristisch prüfen lassen.

Schritt-für-Schritt: Anzeige korrekt einreichen

  1. 1. Vorbereitung der Stammdaten. Erfassen Sie alle Unternehmensdaten in einem strukturierten Format: Firma, Rechtsform, Sitz, HRB-Nummer, USt-ID, Geschäftsführer, Hauptansprechpartner für die Marktkommunikation.
  2. 2. Klärung der Marktrolle. Definieren Sie Ihre Rolle eindeutig als Lieferant (LF), Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) oder Mehrfachrolle. Die BNetzA prüft, ob Ihre IT- und Vertragsstruktur zur angegebenen Rolle passt.
  3. 3. Online-Formular ausfüllen. Über das BNetzA-Portal reichen Sie das digitale Formular ein. Achten Sie auf eindeutige Angaben zum geplanten Belieferungsbeginn — dieser Termin sollte realistisch sein.
  4. 4. Anlagen hochladen. Alle Pflichtdokumente werden als PDF beigefügt. Dateinamen sollten sprechend sein (z. B. HRB_Auszug_2026-04.pdf).
  5. 5. Eingangsbestätigung sichern. Die BNetzA versendet eine automatische Eingangsbestätigung. Speichern Sie diese — sie ist später Nachweis gegenüber Netzbetreibern und Marktpartnern.
  6. 6. Rückfragen abarbeiten. Bei Rückfragen reagieren Sie innerhalb von zehn Werktagen. Längere Schweigeperioden führen zu erneuten Mahnungen und verzögern Ihren Markteintritt.
  7. 7. Bestätigung dokumentieren. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie ein Aktenzeichen. Dieses wird in allen Vertragsunterlagen mit Netzbetreibern und Bilanzkreisverantwortlichen referenziert.

Typische Fehler aus der Praxis

In sechs eigenen EVU-Gründungen haben sich folgende Fehler immer wieder gezeigt:

  • Unklare Marktrolle. Wer als reiner Lieferant anzeigt, später aber selbst Bilanzkreise bewirtschaftet, muss nachmelden. Klarheit von Anfang an spart Aufwand.
  • Fehlende Bilanzkreis-Anbindung. Ohne unterzeichneten Bilanzkreisvertrag mit einem Übertragungsnetzbetreiber prüft die BNetzA die Anzeige zurück. Die Verträge müssen vor der Anzeige vorliegen.
  • AGB ohne Stromkennzeichnung. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Strommixes nach § 42 EnWG wird häufig vergessen. Die BNetzA fordert spätestens nach drei Monaten Nachweise.
  • IT-Anbindung ungeklärt. Wer die EDIFACT-Marktkommunikation an einen Dienstleister auslagert, muss dessen GPKE/MaBiS-Zertifizierung nachweisen. Eigene IT-Lösungen müssen vor Belieferungsbeginn auditiert sein.
  • Unrealistischer Belieferungstermin. Termine, die nicht zum Stand der Verträge mit Netzbetreibern passen, führen zu Rückfragen. Realistisch: 4–6 Wochen Vorlauf nach erfolgter Anzeige.

Verhältnis zu anderen Anzeige- und Genehmigungspflichten

Die BNetzA-Anzeige ersetzt keine anderen Pflichten. Parallel oder im Anschluss sind weitere Schritte erforderlich:

  • Versorgererlaubnis Hauptzollamt. Für die Stromsteuer benötigen Stromlieferanten eine Erlaubnis nach § 4 StromStG. Diese ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
  • Marktstammdatenregister (MaStR). Eintragung als Stromlieferant innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
  • BDEW-Codevergabe / EIC. Ohne Marktpartner-ID ist die Marktkommunikation nicht möglich.
  • Bilanzkreisvertrag. Vertraglich geregelt mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW).
  • Konzessionsabgabe und Ausgleichsmechanismus. Anmeldung bei VNB und ÜNB für die korrekte Verrechnung der Umlagen.

Eine vollständige Übersicht aller Schritte finden Sie im Leitfaden zu den rechtlichen Grundlagen sowie in unseren weiterführenden Artikeln zu Bilanzkreisvertrag und GPKE/MaBiS-Zertifizierung.

Sanktionen bei Verstößen

§ 95 EnWG stuft die Verletzung der Anzeigepflicht als Ordnungswidrigkeit ein. Möglich sind:

  • Bußgelder bis 100.000 EUR pro Einzelverstoß
  • Untersagung der Belieferung durch die BNetzA
  • Rückabwicklungspflichten gegenüber bereits geschlossenen Verträgen
  • Ausschluss aus Marktkommunikationsverfahren bis zur Anzeige
  • Zivilrechtliche Schadensersatzforderungen geschädigter Marktpartner

In der Praxis verhängt die BNetzA Bußgelder selten in voller Höhe — vorausgesetzt, das Unternehmen reagiert kooperativ und reicht die fehlende Anzeige unverzüglich nach. Bei wiederholten Verstößen oder offensichtlichem Vorsatz steigt das Sanktionsniveau jedoch deutlich.

Häufige Fragen

Wer muss eine BNetzA-Anzeige nach § 5 EnWG abgeben?+

Jedes Unternehmen, das die Belieferung von Haushaltskunden mit Elektrizität oder Gas neu aufnimmt, muss diese Tätigkeit der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen. Die Pflicht trifft sowohl klassische Energieversorgungsunternehmen (EVU) als auch Direktvermarkter, Aggregatoren und Eigenversorger, sobald sie Letztverbraucher beliefern. Reine Stromhändler ohne Endkundengeschäft sind ebenfalls betroffen, wenn sie Haushaltskunden erreichen.

Wann muss die Anzeige erfolgen — vor oder nach Aufnahme der Tätigkeit?+

§ 5 EnWG verlangt eine unverzügliche Anzeige nach Aufnahme der Tätigkeit. In der Praxis empfehlen wir, die Anzeige bereits 4–6 Wochen vor dem geplanten Belieferungsstart einzureichen, um Rückfragen der BNetzA und Verzögerungen bei der Markthochladung der Lieferantenkennung zu vermeiden.

Was kostet die BNetzA-Anzeige?+

Die Anzeige selbst ist gebührenfrei. Indirekte Kosten entstehen durch erforderliche Unterlagen wie den aktuellen Handelsregisterauszug (rund 9 EUR), die Bestellung eines Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) sowie ggf. juristische Prüfung der eingereichten AGB.

Welche Unterlagen sind der Anzeige beizufügen?+

Pflicht sind: aktueller Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt), Gesellschaftervertrag bzw. Satzung, Nachweis über Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung, Konzept zur Bilanzkreisbewirtschaftung, Nachweis über IT-Anbindung an die Marktkommunikation (EDIFACT/EDI@Energy) sowie eine Beschreibung des Belieferungskonzepts inklusive Tarif- und Vertragsunterlagen.

Welche Folgen hat eine verspätete oder unterlassene Anzeige?+

Die Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 95 EnWG dar und kann mit Bußgeldern bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Zudem riskiert das Unternehmen eine Untersagung der Belieferung sowie Rückabwicklung bereits geschlossener Verträge.

Reicht die Anzeige für den Beginn der Belieferung aus?+

Nein. Die BNetzA-Anzeige ist nur einer von mehreren Schritten. Parallel müssen Sie den Bilanzkreisvertrag mit einem Übertragungsnetzbetreiber abschließen, sich bei BDEW/EIC für eine Marktpartner-ID registrieren, die GPKE/MaBiS-Zertifizierung Ihrer Marktkommunikation nachweisen und die Versorgererlaubnis beim Hauptzollamt für die Stromsteuer beantragen.

Muss bei jeder Erweiterung des Tätigkeitsgebiets eine neue Anzeige erfolgen?+

Wesentliche Änderungen — etwa die Aufnahme der Gasbelieferung neben Strom, der Wechsel der Bilanzkreisstruktur oder der Eintritt in einen neuen Regelzonenraum — sind nachzumelden. Reine Erweiterungen des Kundenkreises innerhalb des bestehenden Tätigkeitsbereichs sind nicht anzeigepflichtig.

Begleitung statt Recherche-Marathon

Die BNetzA-Anzeige ist nur eine von 13 Phasen einer EVU-Gründung. In unserer EVU-Gründer-App sind alle Schritte mit Vorlagen, Fristenkalender, Wirtschaftlichkeitsrechner und Regulatorik-Alerts hinterlegt. Persönliche Beratung ergänzt das, wo Praxis-Erfahrung aus sechs Gründungen den Unterschied macht.